Wir bieten Fahreignungsseminare an (FES)

Unsere Fahrlehrer Rudi Kraft, Ufuk Ceylan und Andreas Lemke sind Seminarleiter für Fahreignungsseminare!

Zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme sind Fahrlehrer berechtigt, die eine Seminarerlaubnis nach § 31a (FahrlG) besitzen. Diese Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt, innerhalb der letzten fünf Jahre, drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat, im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem Einweisungslehrgang für Fahreignungsseminare teilgenommen hat.

Ablauf des Fahreignungsseminares (FES),

Verkehrspädagogische Teilmaßnahme

Der verkehrspädagogische Teil kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit maximal sechs Teilnehmern durchgeführt werden. Er besteht aus zwei Modulen von jeweils 90 Minuten Dauer, deren Inhalte in Anlage 16 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgelegt sind. Zwischen den Modulen sollen die Teilnehmer im Rahmen einer Hausaufgabe „Übungen zur Selbstbeobachtung“ durchführen. Die Module müssen in einem zeitlichen Abstand von mindestens einer Woche durchgeführt werden.

Verkehrspsychologische Teilmaßnahme

Der verkehrspsychologische Teil wird als Einzelmaßnahme durchgeführt. Er besteht aus zwei jeweils 75-minütigen Sitzungen. In der ersten Sitzung soll das Verhalten des Teilnehmers analysiert werden, das zu den Verstößen führt. Hierzu werden die auslösenden und erhaltenden inneren und äußere Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen analysiert, die Funktionalität des Fehlverhaltens (der Grund) herausgearbeitet, persönliche Stärken und individuelle Unterstützungsmöglichkeiten erkannt und Lösungen gemeinsam entwickelt, die geeignet und für den Betroffenen umsetzbar sind.

Als Hausaufgabe zwischen den Sitzungen soll das eigene Verkehrsverhalten kritisch beobachtet und die erarbeiteten Lösungsstrategien erprobt werden. In der zweiten Sitzung, des Fahreignungsseminares, das frühestens drei Wochen nach der ersten durchgeführt werden darf, werden die Erfahrungen der Selbstbeobachtung besprochen sowie die erarbeiteten Lösungsstrategien verfestigt.[4] Zudem ist es möglich, individuelle Fragen, vor dem Hintergrund der eigenen Fahreignung, zu besprechen.

Zur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme sind Personen berechtigt, die eine Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 3 StVG besitzen. Diese Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber über einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie verfügt, eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, oder eine fachpsychologische Qualifikation nach dem Stand der Wissenschaft durchlaufen hat, über Erfahrungen in der Verkehrspsychologie verfügt und im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist. Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie müssen jährlich an einer verkehrspsychologischen Fortbildung von mindestens sechs Stunden teilnehmen, die insbesondere die Fahreignung behandelt.

Der Punkteabbau

Innerhalb von 5 Jahren kann durch freiwillige Teilnahme am Fahreignungsseminar ein Punkt in Abzug gebracht werden.

Hierbei dürfen allerdings nur maximal 5 Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen sein.

Wenn Sie einen Punktestand von 6 bis 7 Punkten haben erfolgt eine Verwarnung. Sie können auch jetzt noch freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen – haben aber keine Möglichkeit mehr Punkte abzubauen.

Bei 8 oder mehr Punkten auf seinem Konto in Flensburg muss der Führerschein abgegeben werden.

Das Fahreignungsseminar besteht aus einem Verkehrspädagogischen und aus einer Verkehrspsychologischen Teilmaßnahme.

Die Verkehrspsychologische Teilmaßnahme besteht aus 2 Einzelsitzungen zu 75 Minuten und findet bei einem Seminarleiter mit Seminarerlaubnis für Verkehrspsychologie statt. Die zweite Sitzung darf frühestens nach Ablauf von 3 Wochen nach Abschluss der ersten Sitzung begonnen werden.

Die Verkehrspädagogische Teilnahme findet in der Fahrschule in 2 Sitzungen zu 90 Minuten statt. Wobei die zweite Sitzung frühestens nach Ablauf von 1 Woche nach Abschluss der ersten Sitzung begonnen werden darf.

Maßnahmen des Fahreignungs-Bewertungssystem

1-3 Punkte Vormerkung, Betroffene werden nicht Benachrichtigt, durch die freiwillige Teilnahme an einem FES kann aber 1 Punkt abgebaut werden.

4-5 Punkte 1.Mahnstufe, Betroffene werden von der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich verwarnt und auf die Möglichkeit ein Fahreignungsseminar freiwillig zu besuchen hingewiesen. Durch diese Teilnahme kann 1 Punkt abgebaut werden.

6-7 Punkte 2. Mahnstufe, Betroffene werden von der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich verwarnt und auf die Möglichkeit ein Fahreignungsseminar freiwillig zu besuchen hingewiesen. Es können aber keine Punkte mehr abgebaut werden.

8 Punkte 3. Mahnstufe: Entziehung der Fahrerlaubnis

Punktanzahl bei Zuwiderhandlungen

1 Punkt für nicht so schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten.

2 Punkte für Straftaten, sofern sie ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre durch das Strafgericht verbunden sind sowie für besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten.

3 Punkte für Straftaten, sofern sie mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre durch das Strafgericht verbunden sind.


Mit den Änderungen des neuen Punktesystems werden sicherlich viele Fahrzeugführer noch schneller zu viele Punkte bekommen, da für das gleiche Delikt immer noch die gleiche Punktzahl wie früher erteilt wird. Früher wurde bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen, nach dem neuen Punktesystem bereits schon bei 8 Punkten.

Achten Sie also rechtzeitig darauf ein FES-Seminar zu besuchen, damit Sie einen Punkt Rabatt erhalten.


Tilgungsfristen:

Die Tilgungsfristen beginnen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Deliktes. Für die Behörde gilt jedoch der Tattag.

2,5 Jahre bei weniger schweren Ordnungswidrigkeiten.

5 Jahre bei anderen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer Sperre und besonders schwere Ordnungswidrigkeiten.

10 Jahre bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer Sperre.

Merke:

Das Fahreignungsseminar kann man nur 1 Mal in 5 Jahren zum Punkteabbau nutzen.